Trans­pa­rente Kos­ten – Klare Ansage von Anfang an

Man­dan­ten suchen oft erst dann den Weg zum Rechts­an­walt, wenn sie keine andere Wahl mehr sehen. Gerade in sol­chen Situa­tio­nen ist Unsi­cher­heit über die finan­zi­el­len Fol­gen ein zusätz­li­cher Belas­tungs­fak­tor. Die Hemm­schwelle, recht­li­che Hilfe in Anspruch zu neh­men, steigt, wenn die Kos­ten­frage im Raum steht. Aus die­sem Grund ist es mir beson­ders wich­tig, volle Kos­ten­trans­pa­renz zu gewähr­leis­ten – und zwar bereits vor Beginn der Zusam­men­ar­beit. So wis­sen Sie von Anfang an, womit Sie rech­nen können.

Ich lege Wert auf eine faire, nach­voll­zieh­bare und klare Preis­ge­stal­tung, die sich an Ihrem indi­vi­du­el­len Bedarf ori­en­tiert. Dabei kom­bi­niere ich hohe fach­li­che Qua­li­tät mit einem Ver­gü­tungs­mo­dell, das für Sie plan­bar und trans­pa­rent ist.

Erst­be­ra­tung und außer­ge­richt­li­che Beratung

Seit dem 01.07.2006 sind die frü­her im Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) gere­gel­ten Gebüh­ren für außer­ge­richt­li­che Bera­tun­gen ent­fal­len. An deren Stelle tritt eine indi­vi­du­elle Hono­rar­ver­ein­ba­rung zwi­schen Anwalt und Man­dant. Dadurch ist es mög­lich, maß­ge­schnei­derte Kon­di­tio­nen zu ver­ein­ba­ren, die sich an Art, Umfang und Schwie­rig­keit Ihres Anlie­gens orientieren.

  • Erst­be­ra­tungs­ge­spräch (bis zu 60 Minu­ten): 190,– € zzgl. 19 % MwSt. (226,10 € inkl. MwSt.)
    (abwei­chende Rege­lun­gen kön­nen bei­spiels­weise im Kün­di­gungs­schutz­ver­fah­ren gelten)
  • Ver­tiefte außer­ge­richt­li­che Bera­tung – etwa die Erstel­lung eines schrift­li­chen Gut­ach­tens oder einer umfas­sen­den recht­li­chen Analyse :
    Stun­den­satz zwi­schen 190,– € und 250,– € zzgl. 19 % MwSt., abhän­gig von der Kom­ple­xi­tät und dem erfor­der­li­chen Zeitaufwand.
    Ihr Vor­teil : Sie erhal­ten eine minu­ten­ge­naue Abrech­nung, aus der sich jede ein­zelne Tätig­keit prä­zise nach­voll­zie­hen lässt.

Ich nehme mir die Zeit, Ihnen im Vor­feld den vor­aus­sicht­li­chen Umfang der Tätig­keit zu erläu­tern, damit Sie die ent­ste­hen­den Kos­ten ein­schät­zen können.

Abrech­nung nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG)

Für viele gericht­li­che Man­date wird die Abrech­nung nach dem RVG vor­ge­nom­men. Die­ses Gesetz sieht eine Abhän­gig­keit der Gebüh­ren vom Streit­wert oder von bestimm­ten Betrags­ge­büh­ren vor. Da das RVG zahl­rei­che unter­schied­li­che Gebüh­ren­tat­be­stände kennt, ist die exakte Vor­her­sage der Kos­ten in vie­len Fäl­len nur ein­ge­schränkt möglich.

Um Ihnen den­noch eine Ori­en­tie­rung zu geben, steht Ihnen auf mei­ner Web­site ein inter­ak­ti­ver Kos­ten­rech­ner zur Ver­fü­gung. Mit Ein­gabe des Streit­wer­tes erhal­ten Sie eine grobe, aber pra­xis­nahe Ein­schät­zung der zu erwar­ten­den Anwalts- und Gerichtskosten.

Pau­schal­ho­no­rar

Für klar umris­sene Man­date mit über­schau­ba­rem Arbeits­auf­wand biete ich Ihnen die Mög­lich­keit einer Pau­schal­ho­no­rar­ver­ein­ba­rung an. Diese garan­tiert Ihnen abso­lute Pla­nungs­si­cher­heit und schützt vor unvor­her­ge­se­he­nen Kostenentwicklungen.

Bei­spiele für Pauschalhonorare :

  • Prü­fung und Erstel­lung von Verträgen
  • Stan­dar­di­sierte außer­ge­richt­li­che Schreiben
  • Vorab defi­nierte Bera­tungs­pro­jekte mit kla­rer Leistungsbeschreibung

Zeit­ho­no­rar

Eine Zeit­ho­no­rar­ver­ein­ba­rung kann ins­be­son­dere dann sinn­voll sein, wenn Sie regel­mä­ßig klei­nere Anfra­gen stel­len, die jedoch kom­plex oder mit hohem Streit­wert ver­bun­den sind. Sie zah­len nur für den tat­säch­li­chen Zeit­auf­wand – fair, trans­pa­rent und nachvollziehbar.

  • Monat­li­che Abrech­nung mit detail­lier­ter Auf­stel­lung aller Tätigkeiten
  • Fle­xi­bles Kos­ten­li­mit – monat­lich oder für das Gesamtmandat
  • Früh­zei­tige Benach­rich­ti­gung bei abseh­ba­rer Über­schrei­tung des ver­ein­bar­ten Budgets

Diese Form der Abrech­nung ist beson­ders vor­teil­haft, wenn Sie fort­lau­fend juris­ti­sche Unter­stüt­zung benö­ti­gen, aber die volle Kos­ten­kon­trolle behal­ten wollen.

Hin­weis : In vie­len Fäl­len wer­den Anwalts­kos­ten ganz oder teil­weise von einer Rechts­schutz­ver­si­che­rung über­nom­men. Außer­dem besteht in geeig­ne­ten Fäl­len die Mög­lich­keit, Pro­zess­kos­ten­hilfe (PKH) zu bean­tra­gen. Ich prüfe für Sie gerne vorab, ob diese Optio­nen in Betracht kom­men und wel­che Unter­la­gen hier­für erfor­der­lich sind.