Zwangs­voll­stre­ckung : Effi­zi­ent. Rechts­si­cher. Zielorientiert.

Sie ver­fü­gen über einen Voll­stre­ckungs­ti­tel – sei es durch Mahn­be­scheid, Urteil oder nota­ri­elle Urkunde – und möch­ten nun Ihre berech­tig­ten Ansprü­che gegen Ihren Schuld­ner kon­se­quent und rechts­si­cher durch­set­zen ? Oder liegt der letzte Voll­stre­ckungs­ver­such bereits Monate oder Jahre zurück, obwohl Sie kon­krete Hin­weise dar­auf haben, dass der Schuld­ner mitt­ler­weile wie­der über pfänd­ba­res Ein­kom­men oder Ver­mö­gen verfügt ?

Als spe­zia­li­sierte Kanz­lei im Bereich des zivil­recht­li­chen For­de­rungs­ma­nage­ments und der Zwangs­voll­stre­ckung unter­stütze ich Sie mit lang­jäh­ri­ger Erfah­rung, fun­dier­ter juris­ti­scher Exper­tise und einem stra­te­gisch durch­dach­ten Maß­nah­men­plan. Dabei ste­hen Effi­zi­enz, Wirt­schaft­lich­keit und Nach­hal­tig­keit im Vordergrund.

Unsere Leis­tun­gen im Bereich Zwangsvollstreckung

Ein­lei­tung und Durch­füh­rung der Zwangsvollstreckung

  • Ein­lei­tung von Mahn­ver­fah­ren und gericht­li­chen Klageverfahren
  • Durch­set­zung titu­lier­ten For­de­run­gen aus Urtei­len, Voll­stre­ckungs­be­schei­den und Kostenfestsetzungsbeschlüssen
  • Wie­der­auf­nahme erfolg­lo­ser Alt­fälle bei ver­än­der­ter Ver­mö­gens­lage des Schuldners
  • Erstel­lung und Zustel­lung aller erfor­der­li­chen Anträge und Schrift­stü­cke, ein­schließ­lich Pfän­dungs- und Zustellungsaufträgen
  • Stra­te­gi­sche Bera­tung zur Wahl der effek­tivs­ten Vollstreckungsmittel

Voll­stre­ckungs­maß­nah­men im Überblick

Fol­gende Maß­nah­men wer­den – je nach indi­vi­du­el­ler Fall­lage – durch uns veranlasst :

  • Auf­spü­ren von Bank­ver­bin­dun­gen durch Anfrage beim zen­tra­len Voll­stre­ckungs­ge­richt oder Ein­satz des Gerichtsvollziehers
  • Kon­to­pfän­dung & Lohn­pfän­dung inkl. Pfän­dung von Sozi­al­leis­tun­gen (§ 850ZPO)
  • Pfän­dung von : 
    • Lebens­ver­si­che­run­gen und Renten
    • Scha­den­er­satz- und Schmerzensgeldansprüchen
    • Gesell­schafts­an­tei­len (z. B. GmbH, GbR, OHG)
    • Miet­kau­tio­nen und sons­ti­gen Sicherheiten
    • Erb­schafts­an­sprü­chen und Pflichtteilsrechten
    • Lie­fer- und Kauf­preis­for­de­run­gen aus Handelsgeschäften
    • Akti­en­de­pots sowie Kryp­to­wäh­run­gen (z. B. Bit­coin, Ethe­reum, Altcoins)
    • Inter­net­do­mains und digi­ta­len Assets
    • Bank­schließ­fach­in­hal­ten sowie deren Sicherstellung
    • Kre­dit­li­nien und bestehen­den Darlehensforderungen
    • Taschen­geld­an­sprü­chen inner­halb der Ehe bzw. des Familienverbunds
    • Kraft­fahr­zeu­gen, Maschi­nen und Betriebsinventar
  • Vor­pfän­dung nach § 845 ZPO zur vor­läu­fi­gen Siche­rung offe­ner Forderungen
  • Dritt­schuld­ner-Zah­lungs­ver­bote gegen­über GEMA, VG Wort, Finanz­amt, Ver­si­che­rungs­trä­gern etc.
  • Ein­tra­gung und Ver­wal­tung von Zwangs­hy­po­the­ken in das Grundbuch
  • Ein­lei­tung von Zwangs­ver­stei­ge­run­gen und Bestel­lung der Zwangs­ver­wal­tung bei Immobilien
  • Woh­nungs­durch­su­chung durch den Gerichts­voll­zie­her und Ver­wer­tung beweg­li­cher Sachen
  • Bean­tra­gung der Abgabe der Ver­mö­gens­aus­kunft (§ 802ZPO)
  • Haft­be­fehl bei Ver­wei­ge­rung oder Flucht­ab­sicht (§ 802ZPO)
  • Nach­ver­fol­gung durch Schufa- und Mel­de­re­gis­ter­ab­fra­gen, Auf­ent­halts- und Vermögensermittlungen

Warum ein Rechts­an­walt – und kein Inkassobüro ?

Viele Gläu­bi­ger erwä­gen zunächst, ein Inkas­so­büro zu beauf­tra­gen – in der Hoff­nung auf schnelle Ergeb­nisse. Doch diese Ent­schei­dung birgt Risiken :

  • Inkas­so­kos­ten wer­den von den Gerich­ten häu­fig nicht als not­wen­dige Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten aner­kannt – Sie blei­ben auf die­sen Aus­la­gen sitzen.
  • Inkas­so­dienst­leis­ter ver­lan­gen regel­mä­ßig zusätz­li­che Erfolgs­pro­vi­sio­nen, Fall­an­nah­me­pau­scha­len oder lau­fende Bear­bei­tungs­ge­büh­ren, die Ihre Ren­dite emp­find­lich schmä­lern können.

Im Gegen­satz dazu gilt bei Beauf­tra­gung eines Anwalts :

  • Die anwalt­li­che Ver­gü­tung ist gesetz­lich nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) geregelt.
  • Die Kos­ten sind voll erstat­tungs­fä­hig, sobald sich der Schuld­ner in Ver­zug befin­det (§ 91 ZPO).
  • Sie erhal­ten eine rechts­si­chere Bear­bei­tung – inklu­sive Titu­lie­rung, Voll­stre­ckung, Über­wa­chung und Nachverfolgung.

Pro­zess­fi­nan­zie­rung bei hohen Forderungsbeträgen

Gerade bei hohen Streit­wer­ten oder umfang­rei­chen Ver­fah­ren stellt sich oft die Frage nach der Finan­zie­rung. Zwar gehen Sie in Vor­leis­tung für Gerichts- und Mahn­kos­ten, jedoch, prü­fen wir auf Wunsch die Mög­lich­kei­ten einer exter­nen Pro­zess­fi­nan­zie­rung, eines Kos­ten­vor­schus­ses durch eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung oder einer abge­si­cher­ten Kos­ten­ver­ein­ba­rung, wenn bereits ein voll­streck­ba­rer Titel besteht.

Dar­über hin­aus bie­ten wir trans­pa­rente Kos­ten­mo­delle, um Ihre wirt­schaft­li­chen Risi­ken zu minimieren.

Ich bleibe für Sie am Ball – mit Aus­dauer, Kon­se­quenz und recht­li­chem Durchsetzungsvermögen.

Ob es um klas­si­sche Lohn­pfän­dung, digi­tale Ver­mö­gens­werte oder die Ver­wer­tung von Immo­bi­lien geht : Ich begleite Ihre For­de­rungs­durch­set­zung bis zum tat­säch­li­chen Zah­lungs­ein­gang. Ziel­ge­rich­tet, sys­te­ma­tisch und mit Nachdruck.